Das Wirteforum Wels ist ein Zusammenschluss von GastwirtInnen im Bezirk Wels .
Obmann des Wirteforums ist Josef Bauer, gleichzeitig Bezirksvorsteher der Gastronomie im Bezirk Wels.
Das Wirteforum Wels hat zum Ziel, das Image der Gastronomie u. Hotellerie im Bezirk Wels zu fördern und die Qualität zu steigern. Es initiiert und organisiert verschiedenste Veranstaltungen, für die Weiterbildung (Seminare, Info-Veranstaltungen, Wirtereisen, Fahrten zu Gastronomiemessen), für die Geselligkeit (Schifahrten, Eiststockturnier), für die Erholung (Wellnesstage für Wirtinnen), Ehrungen, etc. Höhepunkt der jährlich etwa 12 Veranstaltungen ist der jährliche Wirteball, einer der attraktivsten Bälle im Bezirk Wels. Das Wirteforum Wels wird organisatorisch unterstützt von der Wirtschaftskammer Wels.
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Ab 1. November 2019 gilt ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie und allen anderen Räumen in denen Speisen und Getränke konsumiert, verabreicht, hergestellt oder verarbeitet werden. Freiflächen sind vom generellen Rauchverbot ausgenommen.
R AUCHEN IM GASTGARTEN - WAS IST ERLAUBT?
Inwieweit dürfen Gastgärten genutzt werden, um dem Rauchbedürfnis der
RaucherInnen nachkommen zu können?
Gastgärten, für die keine Betriebszeitenbeschränkung
(saisonal oder tageszeitlich) besteht, dürfen ohne Ein-
schränkung von RaucherInnen und NichtraucherInnen
genutzt werden. Es ergeben sich keine Probleme, weil
diese Gastgärten ohnehin geöffnet werden dürfen. Ob
dann geraucht wird oder nicht, spielt keine Rolle.
Für jene Fälle bzw. für jene Zeiträume, für die keine Ge-
nehmigung für den Betrieb des Gastgartens gegeben ist
- das kann einerseits eine saisonale Einschränkung (zB:
April bis September), aber auch eine zeitlich befristete
sein (zB: bis 22:00 Uhr), ist Folgendes zu beachten.
Wenn solche Gastgärten, außerhalb der genehmigten
Zeiten aufgesucht werden, um zu rauchen, kann von fol-
gender „Faustregel“ ausgegangen werden:
Ein kurzzeitiges Verweilen im Gastgarten bedeutet noch
nicht, dass er schon im Betrieb ist. Das heißt auch, dass
das Aufstellen von Aschenbechern und der Konsum von
Tabakwaren nicht automatisch schon zu einem Gastgar-
tenbetrieb führt.
Ein Gastgartenbetrieb wird vielmehr dann anzunehmen
sein, wenn bestimmte „Annehmlichkeiten“ geschaffen
werden, die ein Verweilen eben dort nicht nur ermög-
lichen, sondern geradezu dazu einladen. Wenn also im
Winter Unterstände geschaffen werden, die mit soge-
nannten „Heizschwammerl“ ausgestattet sind, darüber
hinaus die Getränke zu den Tischen mitgenommen wer-
den, wird ein „Anreiz“ zum Verweilen geschaffen, der
dann einen Gastgartenbetrieb darstellt. Wenn also der
Gastwirt das Verweilen vor dem Lokal in den Gastgar-
ten attraktiv macht, spricht viel für das Vorliegen eines
Gastgartenbetriebes.
Ein Service der WKO OÖ
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (AGBG)
Die hier dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2016“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen. Voraussetzung dafür ist die nachweisliche Vereinbarung dieser AGBGs bereits vor Reservierung bzw. vor Vertragsabschluss. Alle zu beachtenden Informationen dazu finden Sie im Dokument „Leitfaden für die wirksame Vereinbarung der AGBG 2016“.
Das Dokument „Auszug aus den AGBG“ dient ausschließlich zur informativen Verwendung für den Gastwirt selbst und stellt die wesentlichsten Passagen der AGBG 2016 in Kurzform dar. Eine Verwendung als Basis für Bewirtungsverträge ist nicht vorgesehen bzw. wird davon aufgrund der verkürzten Darstellung (und der damit verbundenen Unwirksamkeit der nicht angeführten restlichen Inhalte) dringend abgeraten.
Der Foliensatz enthält in Kurzform noch einmal die wesentlichsten Anforderungen für ein wirksames zur Anwendung-bringen der AGBG bzw. stellt in kompakter Form die in den AGBG angeführten Stornobedingungen samt Beispielen dar.
Die AGBG stellen eine unverbindliche Empfehlung dar; eine Verwendung ist nicht verpflichtend. Von einer eigenständigen Änderung der AGBG bzw. einzelner Teile daraus wird dringend abgeraten.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung der Inhalte in diesen AGBG sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Jegliche Haftung der WKO Oberösterreich bzw. der Fachgruppe OÖ der Gastronomie im Rahmen der Anwendung der AGBG 2016 ist jedenfalls ausgeschlossen.
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Allergenkennzeichnung:
Der ausführliche Folder dazu mit freudlicher Unterstützung von METRO

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Gilt seit 13.12.2014
Informationspflicht über Zutaten, die Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten hervorrufen können.
Die Informationspflicht über die 14 Hauptallergene laut Anhang II der EU-Informations-verordnung Nr. 1169/2011 gilt ab 13.12.2014 auch für so genannte „lose Ware“. Darunter fallen auch Gerichte, die in Gastgewerbebetrieben und Hotelrestaurants verabreicht werden.
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Prüfpflichtige Anlagen in der Gastronomie
Prüfpflichtige Anlagen in der Gastronomie
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Schädlingsbekämpfungsplan
Leitlinie Lebensmittelverarbeitende Betriebe
...weiter zum Formular.pdf
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Danke lieber Gast
Das BMWFJ (Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) hat gemeinsam mit den Fachverbänden Hotellerie und Gastronomie der Wirtschaftskammer Österreich sowie mit fachlicher Unterstützung durch die ÖHV (Österreichische Hoteliervereinigung) und die BÖG (Beste Österreichische Gastlichkeit) eine neue Servicebroschüre erstellt.
Diese Broschüre soll den Hoteliers und Gastronomen sowie ihren Mitarbeitern Tipps für den Berufsalltag geben, um optimal mit potenziell schwierigen Situation und speziellen Gästewünschen umgehen zu können.
Bei Interesse kann die Broschüre gerne in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft bei Frau Silvia Wolf unter T 05-90909-4603 oder E tourismus@wkooe.at bestellt werden.
Solange der Vorrat reicht!
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Gastronomie - Broschüren
Sehr geehrter Gastronom,
der WKO-Shop der Wirtschaftskammer Oberösterreich bietet den Unternehmen praxisorientierte Broschüren zu grundlegenden wirtschaftlichen Themen an. Für die Gastronomie gibt es drei Publikationen, über die wir Sie gerne vorstellen. Durch Klick auf den Titel erhalten Sie nähere Informationen zu Broschüre und Kostenbeitrag sowie die Online-Bestellmöglichkeit. Gerne können Sie auch das Fax-Bestellformular verwenden.
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Verträge sind schnell abgeschlossen...
Bei einer Kündigung kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht auf das Datum des Absendens, sondern auf das Einlangen beim Unternehmen an. Das Risiko, dass die Kündigung nicht ankommt, tragen Sie. Kündigen Sie daher rechtzeitig und nachweislich (zum Beispiel per eingeschriebenem Brief) und/oder lassen Sie sich die Kündigung vom Unternehmen bestätigen.
Viele Verträge (zum Beispiel Zeitungsabonnements, EDV Updates, div. Serviceverträge, Kassenprogramme, Hygiene-Wartungsverträge, ) verlängern sich automatisch, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen. Bedenken Sie auch, dass diese Verträge manchmal auf Grund von Sonderangeboten zustande kamen, dass oftmals bei der Verlängerung aber reguläre Preise zur Anwendung kommen.
....mehr dazu auf WKO
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Freche Frauen zeigen Füße...
2. Wirtinnentag
Schifffahrt am Attersee - Freche Frauen starten zum 2. Wirtinnentag der WKO. alle Infos und Anmeldung hier
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Staatspreis Tourismus
Der Staatspreis Tourismus hat das Ziel, Unternehmen bei der Markterschließung und -erweiterung zu unterstützen. Er wird regelmäßig einem spezifischen Thema gewidmet und Unternehmen zuerkannt, die durch ihre Initiativen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums des Tourismusstandorts Österreich unter Berücksichtigung hoher sozialer und ökologischer Standards im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit den Ressourcen beitragen.
Eingereicht werden können Projekte, welche bereits mindestens ein Jahr erfolgreich am Markt bestehen. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle touristischen Betriebe, Regional- und Tourismusverbände und tourismusnahe Dienstleister mit Sitz im Inland.
Die Verleihung erfolgt alle zwei Jahre in zwei Kategorien mit wechselnden Themenschwerpunkten.
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Welser Wirtering unter neuer Führung
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